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Die Führerschein Probezeit auf einem Blick

Das Autofahren ist für zahlreiche Menschen eine Tätigkeit, die aus ihrem Alltag nicht mehr wegzudenken ist. Je erfahrener der Autofahrer ist, desto weniger fällt ihm auf, wie stressbehaftet das Autofahren sein kann: Dass innerhalb weniger Minuten zahlreiche Entscheidungen getroffen werden müssen und, dass der Autofahrer die Verantwortung für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer trägt, sind nur einige, wenige Stressfaktoren, die besonders Fahranfänger sehr belasten.

Hinzu kommt, dass Verkehrsverstöße bei Neulingen besonders hart geahndet werden, weshalb man in der Probezeit besonders achtsam fahren sollte. Um Ihren Stressfaktor zu minimieren, präsentieren wir in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zur Führerschein Probezeit.

Die Führerschein Probezeit: Wichtige Zeit, die aber glücklicherweise limitiert ist

Die Mehrzahl der Fahranfänger stellt sich nach erfolgreichem Bestehen der Fahrprüfung die Frage, seit wann es die Probezeit denn gibt und welchen Sinn diese hat. Die Antwort ist recht einfach, die zweijährige Probezeit wurde in Deutschland im Jahr 1986 eingeführt. Zuvor verzeichneten Behörden eine enorm steigende Zahl an Unfällen, welche mit Verletzten oder gar Toten einhergingen.

Statistische Werte ergaben, dass die Mehrheit dieser Unfälle von jungen, unerfahrenen Autofahrern verursacht wurde. Aus der aktuellen Perspektive lässt sich sagen, dass die Einführung der Probezeit sich tatsächlich bewährt hat, denn seit 1986 ist ein Rückgang von Verkehrsunfällen zu verzeichnen, an welchen Fahranfänger beteiligt sind.

Eine Zeit des Sammelns von Erfahrung – Wie lange dauert die Probezeit und für welche Fahranfänger gilt diese?

Wie bereits erwähnt erstreckt sich die Probezeit in Deutschland gewöhnlich auf zwei Jahre, welche nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis beginnt. Sofern Fahranfänger in dieser Zeit in keinerlei verkehrstechnische Fehltritte verwickelt werden, gelten diese nach Verstreichen der zwei Jahre als reguläre Autofahrer. Wichtig anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Führerschein Probezeit unter keinen Umständen verkürzt werden kann.

Wer seinen Führerschein bereits mit 17 Jahren erhält, hat den großen Vorteil, dass er – bei gutem Fahrverhalten – bereits mit 19 Jahren seine Führerschein Probezeit beendet. Das bedeutet, dass auch die sogenannten Fahr-Frühchen nur eine zweijährige Probezeit bestreiten. Übrigens wäre an dieser Stelle anzumerken, dass Sie Ihre Probezeit auch mit 18 Jahren beenden können, wenn Sie bereits mit 16 Jahren eine Fahrerlaubnis für die Klasse A1, also das Leichtkraftrad, erhalten.

Die letzte Anmerkung lässt bereits darauf schließen, dass die Führerschein Probezeit für alle wichtigen Führerscheinklassen gilt, das heißt für Motorradklassen (A, A1, A2), für PKW-Klassen (B, BE), die LKW-Klassen (C, CE, C1, C1E) sowie für Busklassen (D, DE, D1, D1E). Nur die Klasse AM, also der Mofa-Führerschein, sowie die Sonderklassen T und L, also Führerscheine für Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft, unterliegen keinen Probezeitauflagen.

Es muss nicht bei zwei Jahren bleiben – Wann verlängert sich die Probezeit und mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?

Die Probezeit gilt als Zeit der Überprüfung der Fahranfänger, weshalb diese sich auf vier Jahre verlängern kann, wenn der Fahranfänger Verstöße der Klasse A oder der Klasse B begehrt.

Als Verstöße der Kategorie A gelten schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die die Fahrt enorm gefährden können. Dazu zählen:

  • das Fahren unter Einfluss von Alkohol (> 0,0 Promille) und Drogen
  • Unfälle mit fahrlässiger Verletzung bzw. Tötung
  • die Fahrerflucht
  • die Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs
  • das Fehlverhalten an Bahnübergängen, Zebrastreifen oder Schulbussen, das Überfahren einer roten Ampel
  • die Teilnahme an illegalen Autorennen
  • das Überholen im Überholverbot
  • die Nutzung des Handys am Steuer
  • die Missachtung des Sicherheitsabstandes bei der Abstandsmessung
  • eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h oder mehr sowie
    das Fahren ohne Begleitperson, sofern es sich noch um einen BF17-Führerschein handelt.

Verstöße der Kategorie B sind dagegen Regelmissachtungen, die weniger schwerwiegend sind, weil sie schnell behoben werden können. Dazu zählen:

  • der Kennzeichenmissbrauch
  • das verbotene Parken auf der Autobahn beziehungsweise einer Kraftstraße
  • das Fahren mit einer Bereifung, die sich durch eine unzureichende Profiltiefe auszeichnet
  • die Überziehung des TÜVs um mehr als 8 Monate
  • die Gefährdung beziehungsweise Behinderung von Radfahrern und Fußgängern beim Abbiegen
  • die Gefährdung von Personen an Haltestellen sowie
  • die ungenügende Absicherung einer Panne.

Leisten Sie sich einen Fehltritt, müssen Sie damit rechnen, einen Bußgeldbescheid zu erhalten, je nach Schwere der von Ihnen begangenen Delikte werden weitere Strafen verhängt.

Begehen Sie einen A-Verstoß beziehungsweise zwei B-Verstöße, wird Ihnen einerseits Ihre Probezeit verlängert, andererseits werden Sie bei Auftreten dieser Verstöße zur Teilnahme verpflichtet, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Begehen Sie als Fahranfänger dagegen zwei A-Verstöße beziehungsweise vier B-Verstöße, so wird Ihnen nicht nur die Verlängerung der Probezeit ausgesprochen, sondern auch eine offizielle Verwarnung. Ferner wird ihnen empfohlen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Letzteres ist jedoch auf freiwilliger Basis.

Sollten Sie drei A-Verstöße beziehungsweise sechs B-Verstöße begehen, wird ihnen die Fahrerlaubnis umgehend entzogen, da Ihre Fahrfähigkeit angezweifelt wird.